FAQ

FAQ / Informationen

Sehr geehrte Eltern,

ich freue mich auf ein neues Schuljahr und möchte Ihnen an dieser Stelle einige Informationen zum Schuljahr zukommen lassen. Bitte lesen Sie die folgenden Seiten aufmerksam durch und fragen Sie zum Elternabend gerne nach, wenn etwas unklar ist.


Ein gelungenes Schuljahr 2024/25 wünscht 


A. Stahl

Grundschulrektorin


Sprechstunden und Beratungsgespräche

Bitte melden Sie sich vorher telefonisch oder über LernSax an oder nutzen Sie das Hausaufgabenheft.


Frau Stahl steht montags in der ersten Stunde (7:45 - 8:30 Uhr) für Gespräche zur Verfügung.


Frau Schreiner bietet wöchentlich dienstags eine Sprechstunde in der 7. Stunde (13:25 - 14:10 Uhr) an.


Herr Hellinger wird mittwochs in der 1. Stunde (7:45 Uhr) erreichbar sein.


Frau Wieland ist donnerstags in der 1. Stunde (7:45 - 8:30 Uhr) zu sprechen.



Auch können diese Zeiten telefonisch genutzt werden.

Die Klassenleiter führen zudem Beratungsgespräche durch. Dazu werden separat Termine vereinbart.


Teilnahme am Unterricht

Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs. 2 SächsSchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an, von der Schulleiterin für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen, verpflichtet. Bei unentschuldigtem Fehlen kann ein Bußgeld verhängt werden.


Schüler können aus wichtigen Gründen und zeitlich begrenzt vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig (einige Wochen vorher) schriftlich beim Klassenleiter (bis 2 Tage) bzw. beim Schulleiter (länger als 2 Tage) beantragt werden. Unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien gelten nur dringende Ausnahmefälle (z.B. Kur). Versäumter Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgeholt werden. Ein Antragsformular ist bei der Schulleiterin erhältlich.


Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  • kirchliche Anlässe und Veranstaltungen
  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise: Eheschließung; Todesfall; die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch; die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben
  • die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte



Erkrankungen

Wenn Ihr Kind erkrankt ist und die Schule nicht besuchen kann, informieren Sie uns bitte bis spätestens 8:00 Uhr des ersten Krankheitstages. (Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen und wir Sie auch telefonisch nicht erreichen können, sind wir verpflichtet, die Polizei zu informieren.)


Denken Sie daran, Ihr Kind auch bis spätestens 2:00 Uhr (nachts) vom Mittagessen abzumelden, wenn es daran teilnimmt. Unabgemeldete Essen werden von Vielfalt-Menü berechnet.


Geben Sie eine schriftliche Entschuldigung am ersten Schulbesuchstag nach der Erkrankung mit.

Bei leichten Erkrankungen genügt ein einfaches Schreiben der Eltern. Eine Bescheinigung vom Arzt kann von der Klassenleiterin bei längerer Krankheit (nach dem 5. Krankheitstag) verlangt werden.

Bei auffällig häufigen oder längeren (länger als 10 Tage dauernden) Erkrankungen kann die Schulleiterin die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Tritt eine Erkrankung während des Unterrichts ein, kann die unterrichtende Lehrerkraft den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen. Dazu werden Erziehungsberechtigte telefonisch informiert und müssen ihr Kind abholen. Infektionskrankheiten sind zu melden!



Belehrung für die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wie Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stehts um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.


Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn:

 

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagisches Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);

 

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

 

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;

 

4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Brechdurchfall) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Genaueres regelt ihr Hortvertrag (siehe Erkrankungen - Punkt 10)

 

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

 

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

 

Es wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsgesetz verbietet.

 

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

 

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

 

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie die Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera,- Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellen- Ruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.

 

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes dies Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

 

Wann ein Besucherverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

 

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln) Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an das Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.


GTA-Angebote vs. Hausaufgabenzeit

Zu unseren GTA-Angeboten gehören u.a. die Hausaufgabenzeit: Im Hort haben die Kinder die Möglichkeit, die Hausaufgaben unter Betreuung anzufertigen. Wir weisen darauf hin, dass Eltern dennoch die Vollständigkeit kontrollieren müssen. Nehmen Kinder an anderen GTA-Angeboten teil, müssen Hausaufgaben zu Hause erledigt werden.

Angebot Leiter Wochentag Zeit
Tanz & Akrobatik Frau Schreiner Montag 13:25 - 14:10 Uhr
Fußball Herr Hellinger Donnerstag (14-tägig) 13:25 - 14:55 Uhr
Kreatives Gestalten Frau Langenegger Mittwoch (14-tägig) 13:25 - 14:55 Uhr
Musik Frau Geipel Montag & Donnerstag 12:30 - 13:15 Uhr
Tschechisch Frau Kellerova Dienstag - Kl. 2 - 4 13:25 - 14:10 Uhr
Schulgarten Frau Geipel Mittwoch 12:30 - 13:15 Uhr

Bewertung schriftlicher Leistungen

Schriftliche Leistungen werden an unserer Schule ab Klasse 2 nach Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz einheitlich nach folgendem Maßstab bewertet:


Note 1: 100 - 95%

Note 2: 94 - 85 %

Note 3: 84 - 65%

Note 4: 64 - 45%

Note 5: 44 - 25%

Note 6: 24 - 0%


Genauere Informationen zur Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung erhalten Sie am ersten Elterninformationsabend.


Parken vor der Schule

Die Gemeinde Bad Brambach hat bei der Erneuerung der Fleißner Straße großzügig Parkplätze geschaffen. Die Kirchgemeine Bad Brambach hat hinter dem Friedhof einen Schotterparkplatz angelegt. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeiten zum Halten und Bringen Ihrer Kinder. Vor der Schule ist der Gehweg abgesenkt. und somit das Parken und Halten nicht gestattet. Seien Sie Ihren Kindern ein Vorbild. Denn zur Radfahrprüfung in der 4. Klasse müssen Ihre Kinder genau diese Regeln erlernen.

Vielen Dank für das Beherzigen!



Hausordnung

Eine Betreuung der Hortkinder ist ab 6:30 Uhr möglich, der Unterricht beginnt 7:45 Uhr.

Für Kinder ohne Betreuung durch den Frühhort ist das Klassenzimmer ab 7:30 Uhr geöffnet.

Bekleidung wird im Garderobenraum aufbewahrt. Es besteht Hausschuhpflicht.

Alle Schüler sind pünktlich zum Unterrichtsbeginn an ihrem Arbeitsplatz.

Anwenden jeglicher Gewalt ist verboten!


Um einen störungsfreien Unterrichtsablauf zu gewährleisten, ist der Aufenthalt im Schulgebäude von 7:15 – 13:10 Uhr für Schulfremde nicht gestattet. Sollte dennoch ein berechtigtes Anliegen bestehen, melden Sie sich bei der Schulleiterin, einer aufsichtsführenden Lehrkraft oder einer Hortnerin an. Die Kinder werden vor der Schultür verabschiedet bzw. empfangen. (Ausnahme Klasse 1, ersten zwei Schulwochen).


In der ersten großen Pause begeben sich alle Kinder nach draußen, bei Regenwetter ist der Aufenthalt im Turnraum gestattet. Es gilt die Turnraumordnung. Die Entscheidung trifft die aufsichtsführende Lehrkraft.

Für den Aufenthalt im Freien während der großen Pausen stehen den Kindern der Sportplatz und der Hortgarten zur Verfügung. Die Benutzung der Schaukeln ist nicht gestattet.


Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist nicht erlaubt.
Während des Unterrichts bleibt die Schultür verschlossen.


Im Turnraum und im Schulgarten gelten eigene Regeln, ebenso für Werkraum und Turnhalle in der Mittelschule.



Die Schule haftet nicht für mitgebrachte Wertsachen. Handys / Smartwatches bleiben ausgeschaltet und dürfen nur im Notfall, nach vorheriger Absprache mit einer Lehrkraft oder Horterzieherin, zum Telefonieren benutzt werden. Zuwiderhandlungen führen zum zeitweiligen Entzug der Handys / Smartwatches durch die Lehrkräfte.



Das Mitbringen von Messern und Glasflaschen ist nicht gestattet.



Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich welcher Menge und Form mit sich zu führen.

Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw. an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen. (siehe CanG vom 01.04.2024)


Das Fahren auf dem Schulgrundstück ist mit privaten Fahrrädern nicht gestattet.


Frühstück

Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Kind schon zu Hause frühstückt. In der Schule findet dann in der ersten Pause das zweite Frühstück statt. Bitte geben Sie Ihrem Kind hierfür ein gesundes Frühstück mit in die Schule. Vermeiden sie Süßigkeiten, Chips oder Cola.


Sport

Doppelstunden finden bei schlechter Witterung in der Turnhalle der ehemaligen Mittelschule statt. 

Klasse 2 beginnt ab dem 30.08.2024 immer freitags 7:45- 8:30 Uhr mit dem Schwimmunterricht im Staatsbad "Aquadon" Bad Brambach. Treffpunk 7:30 Uhr vor dem Bad. Rückkehr zu Fuß gegen 9:30 Uhr an der Grundschule.

Schmuck, Ohrringe und Uhren o.ä. müssen vor dem Sportunterricht abgelegt werden. Das Tragen von Uhren und Schmuck im Sportunterricht ist verboten.


Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von 4 Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab Dauer von 4 Wochen bedürfen Sportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. 


Klassenfahrten

Ihr Kind wird voraussichtlich im vierten Schuljahr auf Klassenfahrt mit Übernachtung fahren. Diese ist laut Schulgesetz für alle Kinder verpflichtend. Falls Sie die Kosten nicht tragen können, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Bildung und Teilhabe beim Sozialamt. Der Förderverein unterstützt zusätzlich die Fahrt mit einem kleinen Betrag. Sie müssen sich jedoch bewusst sein, dass Sie die Stornokosten bei Nichtantritt der Reise selbst tragen oder über eine Versicherung regeln müssen, da weder das Landesamt für Schule und Bildung noch die Gemeindeverwaltung Bad Brambach dafür aufkommen können.


Versicherungsschutz

Trotz aller Bemühungen lassen sich Unfälle im Schulbereich leider nicht völlig ausschließen. Ihre Kinder sind grundsätzlich über die Unfallkasse Sachsen gegen gesundheitliche Schäden geschützt.


Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf:

  • Schulwege
  • Unterricht und Pausen
  • Sportunterricht
  • Wanderungen
  • Unterrichtsgänge
  • Besichtigungen
  • Schul- und Klassenfeiern
  • Klassenfahrten


Falls Sie für einen solchen Fall ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, ist das der Schule mitzuteilen, damit eine Unfallmeldung erfolgen kann. Sie brauchen dem behandelnden Arzt nur mitteilen, dass es sich um einen Schulunfall handelt.


Haftpflichtschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Solche Schäden müssen Sie über Ihre Privathaftpflichtversicherung regeln. (Beispiel: Ihr Kind richtet auf dem Schulweg einen Schaden an oder beschädigt Eigentum anderer Schüler)


Umgang mit Schulbüchern und Schuleigentum

Die Schüler sind zum pfleglichen Umgang mit den ihnen überlassenen Lehr- und Lernmaterialien verpflichtet. Bei Beschädigungen und Verlust ist von den Erziehungsberechtigten Schadensersatz zu leisten.

Dabei haben Erstausleiher von Schulbüchern den vollen gültigen Anschaffungspreis zu zahlen. Ab dem zweiten bis vierten Benutzer werden 10 € und ab dem fünften Benutzer 5 € erhoben.

Alle Schulbücher sind von den Benutzern/Erziehungsberechtigten mit Umschlägen vor Verunreinigungen zu schützen und mit dem Namen zu versehen. Eventuelle Mängel sind zu Beginn des Schuljahres in der ersten vollen Schulwoche schriftlich anzuzeigen.


Datenschutz

Die Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten, Fotos, Videos und Filmen wurde abgefragt und gilt bis auf Widerruf. Zukünftig werden Eltern schon bei der Schuleinschreibung dazu befragt.


Förderverein

Die Grundschule wird in ihrer Arbeit von dem Förderverein der Grund- und Musikschule unterstützt.

Der Jahresbeitrag ist 6 €. Spenden sind jederzeit möglich und willkommen. Flyer sind hier und bei der Schulleitung erhältlich. Der Vorsitzende ist Herr Franke.

Share by: